VI. (Eigentumsvorbehalt)
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung - insbesondere aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo - bezahlt hat, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung.
2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich in geeigneter Form benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
3. Werden unsere Fabrikate mit anderen Sachen verbunden oder vermischt oder zu anderen Sachen verarbeitet, so entsteht unabhängig von den Wertverhältnissen oder davon, welche Sache als Hauptsache anzusehen ist, für uns Miteigentum zu dem Anteil, der dem Wert der von uns gelieferten Fabrikate entspricht.
4. Gerät unser Käufer mit einer fälligen Zahlungsverpflichtung in Verzug, so haben wir das Recht, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Wir sind berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) an uns zu nehmen und zu verwerten. Sofern es sich um Sachen handelt, die nur in unserem Miteigentum stehen, werden die Sachen im Namen und für Rechnung des Käufers verwertet. Die
Verwertung hat bestmöglichst zu erfolgen, ohne daß wir hierbei an den Verkehrswert der zu verwertenden Ware gebunden sind.
5. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Er tritt Zug um Zug gegen Empfang der Ware von vornherein alle von ihm für den Fall der Weiterveräußerung zu begründenden Forderungen gegen seine eigenen Abnehmer an uns in Höhe seiner uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ab, und zwar jeweils in Höhe des
Rechnungswertes der von uns gelieferten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.
6. Tritt Verzug im Sinne von Ziffer 4 Satz 1 ein, so sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung einzuziehen.
7. Der Käufer ist verpflichtet, uns sämtliche offenstehenden Kundenforderungen, soweit sie von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt betroffen sind, unverzüglich zu offenbaren und uns Kopien der Kundenrechnungen zur Verfügung zu stellen.
VII. (Gewährleistung und Haftung)
1. Die Fertigung unserer Schaumstoff-Produkte erfolgt nach der DIN-Norm 7715 P 3.
2. Erfolgt die Lieferung aufgrund eines bemusterten Angebotes, so ist für die Qualität der Ausführung in Material, Konstruktion und Ausstattung das Muster maßgebend, wobei durch die Serienfertigung bedingte, geringfügige, die Qualität des Produkts nicht wesentlich vermindernde Abweichungen einen Gewährleistungsanspruch nicht begründen.
Wir gewährleisten nicht die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck. Fehler, die auf irgendwelche Angaben oder Unterlagen des Käufers oder auf die von ihm vorgeschriebene Ausführung oder die von ihm genehmigte Materialauswahl zurückzuführen sind, schließen jegliche Gewährleistung aus.
3. Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir im übrigen Gewähr gemäß nachfolgenden Bestimmungen:
Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen können. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften besteht ein Schadensersatzanspruch höchstens bis zur Höhe
des Lieferwertes nur dann, wenn Herabsetzung oder Rückgängigmachung für den Käufer objektiv ohne Interesse sind.
4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel uns nicht binnen Wochenfrist nach Eingang der Ware, bei versteckten Mängeln nicht binnen Wochenfrist nach Entdeckung angezeigt worden sind und wenn der Käufer, sofern wir dies verlangen, die beanstandete Ware nicht unverzüglich frachtfrei an uns zurücksendet. Kosten der billigsten Rücksendung werden vergütet, wenn sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt.
5. Schadensersatzansprüche gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes sind, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls dem Käufer ein Schaden infolge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung seitens unserer Organe oder Erfüllungsgehilfen entsteht. Ein Schadensersatzanspruch besteht dann höchstens bis zur Höhe des Lieferwertes.
VIII. (Gewerbliche Schutzrechte)
1. Der Käufer wird unsere gewerblichen Schutzrechte an den Waren achten, keine Nachbildungen der Waren herstellen oder herstellen lassen und die Waren nicht zur Anfertigung von Mustern verwenden.
2. Der Käufer wird an uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 eine Vertragsstrafe in Höhe des 50-fachen des jeweiligen Rechnungswertes der Warenlieferung, mindestens jedoch EUR 5.500,00 (in Worten Fünftausendfünfhundert Euro) zahlen. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen.
3. Der Käufer wird uns auch unverzüglich unterrichten, wenn er von Nachbildungen oder Musteranfertigungen, betreffend die von uns gelieferten Waren, durch Dritte Kenntnis erlangen sollte.
IX. (Entwürfe und Werkzeuge)
1. Das Eigentum an Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen, Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen usw. verbleibt beim Verkäufer, auch wenn jene vom Käufer ganz oder teilweise bezahlt worden sind.
2. Die Aufbewahrungsfristen für die unter Ziffer 1 genannten Skizzen, Entwürfe usw. werden von dem Verkäufer in der Auftragsbestätigung oder in schriftlicher Form verbindlich festgelegt.
X. (Gerichtsstand und anwendbares Recht)
1. Erfüllungsort ist Rinteln, Gerichtsstand ist Rinteln, wenn der Käufer Vollkaufmann ist. Uns ist es unbenommen, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat oder der Lieferort im Ausland liegt.
Dezember 2005
