GKV‐Verhaltenskodex (Code of Conduct) für die Kunststoff verarbeitende Industrie

 

Präambel

Der GKV repräsentiert über seine Trägerverbände AVK, FSK, IK und pro‐K einen Großteil der
Kunststoff verarbeitenden Unternehmen in Deutschland. Die Mitgliedsunternehmen bekennen sich
ausdrücklich zu ihrer gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen ihrer unternehmerischen
Tätigkeit (Corporate Social Responsibility).
Der vorliegende GKV‐Verhaltenskodex ist eine freiwillige Vereinbarung, mit der die
Mitgliedsunternehmen insbesondere die Einhaltung globaler Forderungen an ethisches und
moralisches Handeln, wie auch die Vorgaben eines wettbewerbs‐ und kartellrechtlich richtigen
Verhaltens (Compliance) gewährleisten wollen. Dies bedeutet auch die Förderung von fairen und
nachhaltigen Standards im Umgang mit Lieferanten und Kunden sowie eigenen
Unternehmensangehörigen.
Die anerkennenden Unternehmen informieren ihre Unternehmensangehörigen in regelmäßigen
Abständen über die ethischen Ziele und Verhaltensgrundsätze dieses Verhaltenskodexes. Darüber
hinaus streben sie an, dass sich auch Lieferanten an diesen Inhalten orientieren.
Der GKV‐Verhaltenskodex ist als Selbstverpflichtung konzipiert. Die Zertifizierung der teilnehmenden
Unternehmen erfolgt durch den GKV bzw. seine Trägerverbände.

 

I. Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich
Dieser Verhaltenskodex gilt für alle Niederlassungen und Produktionsstätten des Unternehmens.
2. Gesetze, Normen und ethischen Verhaltensweisen
Das Unternehmen hält die geltenden Gesetze und Normen der jeweiligen Länder, in denen es tätig
ist, ein. Es orientiert sich an den allgemeingültigen ethischen Werten und Prinzipien, insbesondere
Integrität, Rechtschaffenheit sowie Menschenwürde.
3. Geschäftspartner, Behörden und Verbraucher
Das Unternehmen praktiziert nach den allgemein anerkannten Geschäftspraktiken von Fairness und
Ehrlichkeit. Mit Behörden pflegt es einen vertrauensvollen Umgang. Verbraucherschützende Normen
werden beachtet.
Das Unternehmen vermeidet Interessenkonflikte, gleich ob intern oder extern, wenn diese die
Geschäftsbeziehungen unsachlich beeinflussen können. Unvermeidbare Konflikte werden dem
Geschäftspartner unaufgefordert offengelegt.
4. Geschäftsgeheimnisse
Geschäftsgeheimnisse von Geschäftspartnern werden vom Unternehmen und seinen
Unternehmensangehörigen vertraulich behandelt. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an
Dritte oder die öffentliche Zugänglichmachung ist untersagt. Dies gilt für die
Unternehmensangehörigen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
5. Berichtswesen und Transparenz
Interne und externe Berichte und Dokumente des Unternehmens, insbesondere auch finanzielle
Informationen, stellen vollständige, angemessene und zeitgemäße sowie verständliche Darstellungen
über das Unternehmen dar. Sie werden nach anerkannten Buchhaltungsrichtlinien sowie
entsprechend anerkannten Kontrollsystemen erstellt.
6. Verantwortung in der Lieferkette
Das Unternehmen ist sich bewusst, dass verantwortliches Handeln innerhalb von Lieferketten immer
größere Bedeutung erlangt. Die Auswahl unserer Lieferanten berücksichtigt soweit als möglich, ob
diese sich ebenfalls zu verantwortlichem Handeln verpflichtet haben und entweder diesen oder
einen gleichwertigen Verhaltenskodex anwenden.

 

 

II. Kartell‐ und wettbewerbsrechtliche Vorgaben

1. Kartellrecht
Das Unternehmen verpflichtet sich zu fairem Wettbewerb. Wettbewerbsschützende Gesetze, insb.
das Kartellrecht sowie sonstige wettbewerbsregulierende Gesetze werden beachtet.
Unzulässige Absprachen über Preise oder sonstige Konditionen, Verkaufsgebiete oder Kunden sowie
einen Missbrauch von Marktmacht widersprechen den Grundsätzen des Unternehmens.
2. Bestechung, Bestechlichkeit und Korruption
Das Unternehmen lehnt Bestechung und Korruption ab und toleriert diese Verhaltensweisen auch
nicht.
Die Mitarbeiter haben darauf zu achten, dass keine persönlichen Abhängigkeiten oder
Verpflichtungen zu Kunden oder Lieferanten entstehen. Insb. dürfen Unternehmensangehörige keine
Geschenke annehmen oder machen, von denen bei vernünftiger Betrachtungsweise angenommen
werden muss, dass sie geschäftliche Entscheidungen beeinflussen können.
Sofern in einem Land Geschenke der Sitte und Höflichkeit entsprechen, ist zu beachten, dass dadurch
keine verpflichtenden Abhängigkeiten entstehen und die landesrechtlichen Normen eingehalten
werden.
Zuwiderhandlungen werden grundsätzlich mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen geahndet.
3. Geldwäsche
Das Unternehmen kommt den gesetzlichen Pflichten zur Geldwäscheprävention nach und beteiligt
sich nicht an Transaktionen, die der Verschleierung von kriminellen oder illegal erworbenen
Vermögenswerten dienen.
Vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen prüft das Unternehmen die Identität und Seriosität
seiner Geschäftspartner. Bei Zahlungen an oder von Geschäftspartnern sucht es nach Warnsignalen
von Geldwäsche. Geschäftsabläufe werden pflichtgemäß dokumentiert.

 

 

III. Globale Richtlinien

1. Menschenrechte
Die international anerkannten Menschenrechte1 werden ausdrücklich und nachhaltig unterstützt.
Auch im Falle von disziplinarischen Maßnahmen sind alle Unternehmensangehörigen mit Würde und
Respekt zu behandeln. Solche Maßnahmen dürfen nur im Einklang mit den geltenden nationalen und
internationalen Normen und international anerkannten Menschenrechten erfolgen.
2. Kinderarbeit
Kinderarbeit und jegliche Art von Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen werden abgelehnt. Die
entsprechenden Gesetze werden eingehalten.
3. Zwangsarbeit
Jede Form der Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft und Sklavenarbeit oder Sklaverei
sowie diesen ähnliche Zustände wird abgelehnt. Unternehmensangehörige dürfen weder direkt noch
indirekt durch Gewalt oder Einschüchterung zur Beschäftigung gezwungen werden.
4. Entlohnung, Arbeitnehmerrechte
Alle Beschäftigten sollen für eine Vollzeitbeschäftigung einen fairen Lohn erhalten, der mindestens
zur Deckung der Grunderfordernisse ausreicht. Das Entgelt ist in praktischer Weise auszuzahlen (bar,
Scheck, Überweisung) sowie eine Lohnabrechnung in angemessenem Umfang zur Verfügung zu
stellen. Das Recht der Arbeitnehmer auf Koalitionsfreiheit, Versammlungsfreiheit sowie auf
Kollektiv‐ und Tarifverhandlungen, soweit dies in dem jeweiligen Land rechtlich zulässig und möglich
ist, wird respektiert.
5. Arbeitszeit
Arbeitszeiten entsprechen dem geltenden nationalen Recht, dem Branchenstandard oder den
einschlägigen ILO‐Konventionen. Mehrarbeit muss auf freiwilliger Basis erfolgen.
6. Gesundheit und Arbeitsschutz
Die nationalen und internationalen Vorschriften für die Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit
am Arbeitsplatz werden eingehalten. Es sind entsprechende Systeme einzurichten, die Risiken für
Gesundheit und Sicherheit vermeiden.
7. Umweltschutz
Das Unternehmen beachtet die Ziele eines nachhaltigen Umweltschutzes. Umweltschonende
Produktionsmethoden werden in diesem Zusammenhang angestrebt. Im Einklang mit den
Grundsätzen der Rio‐Deklaration der Vereinten Nationen geht das Unternehmen mit natürlichen
Ressourcen verantwortungsvoll um.

 

IV. Ethische und soziale Grundsätze

1. Nicht‐Diskriminierung
Das Unternehmen lehnt eine Diskriminierung bei der Anstellung oder Beschäftigung ab,
insbesondere auch eine Diskriminierung wegen Rasse, ethnischer oder nationaler Herkunft,
Hautfarbe, Geschlecht, geistiger oder körperlicher Behinderung, Alter, Glaubensbekenntnis,
Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation oder anderer persönlicher Merkmale.
2. Belästigung
Das Unternehmen missbilligt physische, psychische oder sexuelle Gewalt.
3. Meinungsfreiheit
Das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung wird gewährleistet.
4. Privatsphäre
Die Privatsphäre wird geachtet.

 

 

V. Einhaltung des Verhaltenskodex

1. Maßnahmen
Das Unternehmen bringt in geeigneter Art und Weise und in vorgegebenen Zeitabständen seinen
Unternehmensangehörigen diesen Verhaltenskodex zur Kenntnis und achtet auf dessen Einhaltung.
2. Zertifizierung
Voraussetzung für eine Zertifizierung ist eine vom GKV oder seinen Trägerverbänden durchgeführte
Befragung im Rahmen einer Selbstauskunft. Dabei ist ein 2‐Jahres‐Rhythmus einzuhalten.
Die zertifizierten Unternehmen können in geeigneter Weise durch den GKV und seine
Trägerverbände bekannt gemacht werden. Die teilnehmenden Unternehmen erhalten das Recht, ein
Kodex‐Logo des GKV zu nutzen.
Erfüllen die teilnehmenden Unternehmen die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht
mehr, wird ihnen das Zertifikat der Compliance‐Initiative entzogen.
Berlin, den 1. Juli 2023

Fußnoten:
1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – UN‐Doc. 217, sog. UN‐Menschenrechtscharta
2 Vgl. ILO‐Konventionen 29 und 105
3 Vgl. ILO‐Konventionen 26 und 131
4 Vgl. ILO‐Konvention 87 v. 1948 und 98 von 1949
5 Vgl. ILO‐Konventionen 1 und 14
6 Vgl. ILO‐Konvention 155
7 27 Grundsätze der Rio‐Erklärung über Umwelt und Entwicklung, beschlossen von der Konferenz der Vereinten
Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED), Rio de Janeiro, 1992
8 Vgl. ILO‐Konventionen 100, 111, 158 und 159